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Anrechnung von Kompetenzen

Sie beabsichtigen die (Wieder)Aufnahme eines Studiums?

Dann sollten Sie unbedingt Folgendes wissen: Studienaussteiger/innen, welche außerhochschulische Kompetenzen, beispielsweise durch eine Berufsausbildung oder Aufstiegsfortbildung, erworben haben und sich für die (Wieder-)Aufnahme eines Studiums entscheiden, haben - unter Umständen - die Möglichkeit diese auf das Studium anrechnen zu lassen. Sie sollten sich in jedem Falle vorab bei der Hochschule informieren, welche Ihrer Qualifikationen anrechnungsfähig sind. Zudem sollte abgeklärt werden, welche Studienleistungen aus dem ursprünglichen Studiengang (hochschulische Kompetenzen) angerechnet werden können. Grundsätzlich erfolgt die Anrechnung außerhochschulischer und hochschulischer Kompetenzen auf Grundlage einer individuellen Prüfung. In einzelnen Fällen ist die Anrechnung, beispielsweise von Studienleistungen aus einem vorherigen Studium, an den Hochschulen pauschal geregelt.

Bei Fragen zur Anrechnung von Kompetenzen unterstützt Sie die Studienberatung.

Im Folgenden finden Sie ausführliche Informationen zur Anrechnung  außerhochschulischer und hochschulischer Kompetenzen:

Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen

Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen

Zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung sieht das Bayerische Hochschulgesetz (Art. 63 Abs. 2 BayHSchG) die Möglichkeit der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen vor.

Außerhochschulische Kompetenzen können beispielsweise in der

  • beruflichen Ausbildung,
  • Weiterbildung,
  • (Aufstiegs-)Fortbildung (z. B. Meister/Techniker), 
  • oder durch andere kompetenzfördernde Tätigkeiten

erworben werden.

Im Rahmen einer Anrechnung können außerhochschulische Kompetenzen bis zu 50 Prozent eines Studiums ersetzen, vorausgesetzt, dass sie hinsichtlich des Inhalts und Niveaus gleichwertig sind. Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber/der Bewerberin vorgelegten Unterlagen zu seiner/ihrer Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. In der Regel erfolgt die Prüfung individuell im Einzelfall. Für die Studierenden bedeutet dies, dass angerechnete Teile des Studiums nicht mehr im regulären Studium absolviert werden müssen.

Eine Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen setzt eine Hochschulzugangsberechtigung voraus. Diese kann beispielsweise durch

  • das Abitur,
  • das Fachabitur,
  • eine Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister/innen, Techniker/innen, Fachwirt/in, etc.),
  • eine berufliche Qualifikation (erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis)

erworben werden.

Studieninteressierte, welche bereits außerhochschulische Kompetenzen (z. B. Berufsausbildung, Weiterbildung, etc.) erworben haben, sollten sich vorab bei der Hochschule informieren, welche ihrer Qualifikationen anrechnungsfähig sind. Informationen hierzu erhalten Sie von den Studienberatungen bzw. Prüfungsämtern der Hochschulen.

Anerkennung von hochschulischen Kompetenzen

Anerkennung von hochschulischen Kompetenzen

Neben der Möglichkeit einer Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sieht das Bayerische Hochschulgesetz (Art. 63 Abs. 1 BayHSchG) auch die Anerkennung von hochschulisch erworbenen Kompetenzen vor. Demzufolge können Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, auf ein Studium angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Somit liegt der Fokus nicht - wie bei der Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen - auf der „Gleichwertigkeit“ der anzuerkennenden Qualifikation, sondern auf der Wesentlichkeit von Unterschieden.

Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie von den Studienberatungen bzw. Prüfungsämtern der Hochschulen.


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